Tipps für Gemeindebriefredaktionen
Gemeindebriefe gehören zu den am meisten und sorgfältigsten gelesenen Publikationen überhaupt. Mit 80 Prozent Leserquote erreicht kein anderes Kommunikationsmittel der Kirche eine so große Zahl von Kirchenmitgliedern.
Gemeindebrief-Redakteurinnen und -Redakteure finden auf dieser Service-Seite Anregungen, Tipps, Ideen, Texte und Materialien für Gemeindebriefe sowie Schulungs- und Fortbildungsangebote für Redakteurinnen und Redakteure.
Tipp: Gedenktage
Die Pressestelle der Evangelischen Landeskirche in Württemberg veröffentlicht
jedes Jahr Kurzbiographien von historischen Persönlichkeiten mit Bezug zu Kirche und Württemberg, deren runde Geburts- oder Sterbetage
sich jähren.
Die Texte sind zusammen mit print-fähigen Portraitfotos
(300 dpi) zum kostenlosen Abdruck in Gemeindebriefen freigegeben:
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Gedenktage
Medien für die Gemeindebriefgestaltung
Gemeindebrief
Das Handbuch von Dietmar Hauber verrät Tipps und Tricks zu Gestaltung, Redaktion, Recht und Produktion. Praxisnah, mit vielen Beispielen ist das durchgängig farbig gestaltete Buch ein unverzichtbarer Ratgeber für jede Gemeindebriefredaktion. 104 Seiten, Paperback, 14,90 Euro. Weitere Informationen und Bestellung bei >>> Evangelisches Medienhaus Stuttgart
CD-ROM "Illupool"
Über 5.000 Grafiken, Illustrationen und Cartoons auf zwei CDs. Weitere Informationen und Bestellung bei >>> komm.webshop
Magazin "Gemeindebrief"
Das sechsmal jährlich erscheinende Magazin gibt es als Print-, Online- und CD-ROM-Ausgabe. Weitere Informationen und Bestellung bei >>> Gemeindebrief
Seminare für Gemeindebriefredakteure
Der Medienbeauftragte der Prälatur Reutlingen, Pfarrer Peter Steinle, bietet nach Bedarf Seminare an für (Presse-) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Gemeindebriefredaktionen. Sie erfahren es hier, sobald ein neuer Termin fest steht. Bei Bedarf und Interesse wenden Sie sich gerne auch direkt an Pressepfarrer Peter Steinle.
Das Evangelische Medienhaus in Stuttgart bietet Tages- und Abend-Seminare an zu folgenden Themen:
Grundseminar Gemeindebrief,
Layout,
Journalistisches Schreiben,
Pressearbeit,
Arbeiten im Corporate Design der Landeskirche,
Internet mit dem Gemeindebaukasten,
Schaukastengestaltung, und
Fundraising.
Weitere Informationen und Anmeldung beim Evangelischen Medienhaus.
Buchempfehlungen für gutes Deutsch
Wolf Schneider: Deutsch fürs Leben
50 Regeln für stilsicheres, verständliches und lesefreundliches Deutsch, verdeutlicht an zahlreichen Praxisbeispielen. rororo-Taschenbuch, 222 Seiten.
Bastian Sick: Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod

Drei Bände über die vier Fälle und tausend Zweifelsfälle der deutschen Sprache - klug, humorvoll und treffend. KiWi-Taschenbücher, 230 / 224 / 256 Seiten.
Bildrechte
Bildrechte sind in doppelter Weise zu beachten: Als Urheberrechte für den Fotografen oder die Fotografin und als Recht am eigenen Bild für den oder die Abgebildete(n).
Urheberrecht
Kein Bild darf ohne die Zustimmung des Rechteinhabers - also in der Regel des Fotografen oder einer Bildagentur - veröffentlicht werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Gemeindebriefe und Internetseiten. So leicht es im Internet auch möglich ist, Fotos zu kopieren - veröffentlichen dürfen Sie die nicht ohne vorher die Genehmigung eingeholt zu haben. Ausdrücklich zur (nichtkommerziellen) Veröffentlichung freigegeben sind Fotos und Grafiken in den oben genannten Gemeindebrief-Medien sowie in der oben genannten Gedenktage-Sammlung.
Die beste deutsche Bilderdatenbank, die tausende Fotos zur kostenlosen Veröffentlichung bereitstellt, ist >>> Pixelio.
Recht am eigenen Bild
Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (auch: Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KUG) vom 09. Januar 1907 dar. Das KUG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem die Presse ein Foto des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck, das ihn aufgebahrt in der Leichenhalle zeigte, veröffentlicht hatte. Heute sind nur noch die §§ 22, 23 und 24 KUG von Bedeutung.
§ 22 KUG bestimmt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
§ 23 KUG zählt Ausnahmen auf:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24 KUG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.
Fazit:
Wenn Sie keine öffentlichen Personen fotografieren, brauchen Sie vor einer Bildveröffentlichung immer die Einwilligung der Abgebildeten, außer
a) Sie fotografieren eine Personenmenge (wobei die konkrete Größe der Menge NICHT gesetzlich geregelt ist), oder
b) Sie fotografieren eine Landschaft oder sonstige Örtlichkeit, vor der sich zufällig auch noch Personen befinden.
Weitere Informationen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
http://www.fotorecht.de/publikationen/bildniss.html
http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild.html





